ROGGENKAMP | AGBs
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Grundsätzliches

  1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, währen der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit Vermittlung- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch entstehenden Schäden.
  3. Der Makler ist uneingeschränkt dazu berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Vertrags provisionspflichtig oder unentgeltlich tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt.
  4. Die Maklerangebote enthalten Angaben zum Objekt, die vom Eigentümer oder Dritten stammen, die nicht auf ihre Richtigkeit und/oder Vollständigkeit überprüft wurden. Für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der gemachten Angaben sowie der zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen etc., haftet der Makler daher nicht.
  5. Mit der Abgabe eines Angebots wird keine Gewähr für das Zustandekommen des Hauptvertrags übernommen. Vermietung und Verkauf an Dritte bleiben bis zum Abschluss des Hauptvertrags vorbehalten.
  6. Der Geltung von AGB eines Vertragspartners wird widersprochen.

 

II. Auskunftsanspruch

  1. Der Makler hat Anspruch auf ein Beisein bei den Vertragsverhandlungen und einer etwaigen notariellen Beurkundung.
  2. Kommt es zum Abschluss eines Vertrags über das Objekt, auf das sich die Tätigkeit des Maklers bezieht – gleichgültig, ob mit oder ohne dessen Zutun – ist der Vertragspartner auf erstes Anfordern dazu verpflichtet, Auskunft zum Inhalt des Vertrags und zu dessen Zustandekommen zu erteilen. Insbesondere haben wir Anspruch auf eine Abschrift des Vertrags.
  3. Der Vertragspartner erteilt dem Makler in soweit Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten, sowie Informations- und Einsichtnahmerechte gegenüber dem Verwalter der WEG im gleichen Umfang, wie sie dem Vertragspartner selbst zustehen.

 

III. Zustandekommen des Vertrages / Provisionshöhe und Aufwendungsersatz

  1. Der Provisionsanspruch des Maklers wird mit Abschluss des Vertrags fällig, soweit die von ihm erbrachte Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) für dessen Zustandekommen zumindest mitursächlich geworden ist.
  2. Die Maklerprovision ist verdient und fällig mit Vertragsschluss, der sich auf das nachgewiesene Objekt bezieht. Bei notwendiger, notarieller Schriftform entsteht ein fälliger Anspruch mit Protokollierung des Vertrages.
  3. Unsere Maklerprovision ist auch verdient und Fälligkeit tritt auch ein, wenn der Vertrag einvernehmlich aufgehoben wird oder wenn er durch Rücktritt, Anfechtung oder Eintritt von auflösenden und aufschiebenden Bedingungen in Wegfall kommt und der Vertragspartner dies zu vertreten hat. Dem steht es gleich, wenn der Vertrag beiderseits nicht vollzogen wird.
  4. Wurde ein Alleinauftrag erteilt und entsteht aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, kein Provisionsanspruch, kann der Makler Aufwendungsersatz verlangen.
  5. Besteht für den Makler ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, kann er Erstattung seiner nachgewiesenen Aufwendungen verlangen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, wie z. B. für Inserate, Präsentation im Internet, Druck, Versendung von Exposés, Telefon, Telefax, Porto sowie Fahrtkosten zu Besichtigungen.
  6. Besteht für den Makler ein Anspruch auf Aufwendungsersatz und ist der Vertragspartner seinerseits Kaufmann, wird die Höhe der Aufwendungen des Maklers mit 6,5 % der bei Abschluss des Vertrags regelmäßig zu erwartenden Nettoprovision vermutet, soweit der Makler nicht höhere Aufwendungen nachweist oder der Vertragspartner geringere Aufwendungen nachweist. Dabei ist auch der entstandene Zeitaufwand in angemessener Weise zu berücksichtigen.

 

IV. Höhe der Provision

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Makler abhängig vom Gegenstand des Vertrags Anspruch auf Zahlung einer Provision in folgender Höhe:
    • Kaufvertrag mit Kaufpreis bis 25,0 Mio. EUR:
      3,00 % des Kaufpreises
    • Kaufvertrag mit Kaufpreis über 25,0 Mio. EUR:
      2 % des Kaufpreises
    • Vereinbarung eines Vorkaufsrechts:
      1,00 % des Kaufpreises
    • Erbbaurecht:
      3,00 % des in 10 Jahren anfallenden Erbbauzinses
    • Vermietung/Verpachtung unter 10 Jahre Laufzeit:
      2,0 Nettomonatsmieten
  2. Bei einer Staffelmiete wird der Provisionshöhe die sich während der vereinbarten Laufzeit ergebende durchschnittliche Nettomonatsmiete zugrunde gelegt.
  3. Stehen dem Vertragspartner im nachgewiesenen oder vermittelten Mietvertrag einseitig auszuübende Optionen auf Verlängerung der Mietzeit zu, werden diese für die Höhe der Provision als Laufzeit berücksichtigt.
  4. Die angegebene Höhe der Provision versteht sich jeweils netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

V. Provisionspflicht bei Weitergabe von Informationen

  1. Vom Makler mitgeteilte Informationen, Nachweise und Unterlagen sind ausschließlich für den Vertragspartner bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe der Informationen und Unterlagen an Dritte ist nicht gestattet, soweit der der Weitergabe nicht zuvor in Textform zugestimmt hat.
  2. Gibt der Vertragspartner vom Makler erhaltene Informationen, Nachweise und Unterlagen unbefugt an Dritte weiter und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte die Informationen, Nachweise und Unterlagen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Vertragspartner zur Zahlung der Provision verpflichtet, wie wenn er selbst den Hauptvertrag abgeschlossen hätte.

 

VI. Ansprüche bei Kongruenz-, Folge- und Ersatzgeschäften

  1. Ein Provisionsanspruch steht dem Makler gegenüber dem Vertragspartner auch dann zu, wenn der Hauptvertrag von einer Person abgeschlossen wird, die zu dem Vertragspartner bei Abschluss des Hauptvertrags in einer festen und auf Dauer angelegten verwandtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Beziehung steht (personelle Kongruenz). Lebenspartner im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten insoweit als verwandt.
  2. Ein Provisionsanspruch steht dem Makler gegenüber dem Vertragspartner auch dann zu, wenn im engen zeitlichen, wirtschaftlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführenden Hauptvertrag weitere Verträge mit dem gleichen Vertragspartner geschlossen werden (Folgegeschäfte). Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass insoweit keine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers besteht.
  3. Wenn der Vertragspartner über den Gegenstand der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers einen Kaufvertrag statt eines ursprünglich angestrebten Miet- oder Pachtvertrags schließt oder umgekehrt einen Miet- oder Pachtvertrag statt eines ursprünglich angestrebten Kaufvertrags, hat der Makler für diese Tätigkeit Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. III.5 und III.6.

 

VII. Vorkenntnis

  1. Ist dem Vertragspartner ein vom Makler nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, ist er dazu verpflichtet, den Makler in angemessener Zeitspanne (5 Tage) darauf hinzuweisen. Unterbleibt eine solche Mitteilung und entsteht aufgrund der Vorkenntnis kein Provisionsanspruch, hat der Makler Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. III.5 und III.6.
  2. Nimmt der Vertragspartner trotz ihm bewusster Vorkenntnis über den bloßen Nachweis hinaus die Tätigkeit des Maklers weiter aktiv in Anspruch, ohne auf die Vorkenntnis hinzuweisen, berührt die bestehende Vorkenntnis den Provisionsanspruch des Maklers nicht.
  3. Ist Gegenstand des Maklervertrags eine Vermittlung, steht eine Vorkenntnis des Objekts dem Provisionsanspruch des Maklers nicht entgegen.

 

VIII. Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand München vereinbart.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit des Vertrags und der AGB im Übrigen nicht.
  3. Ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzgeschäfte besteht für Unternehmer nicht.